Eine gute Insolvenzberatung zum Insolvenzrecht ist wichtig
Samstag, 18. September 2010

Bei drohender Regelinsolvenz oder bei schon eingetretener Privatinsolvenz ist eine gute Insolvenzberatung zum Insolvenzrecht elementar...


Insolvenzberatung in Berlin zum Insolvenzrecht bei Regelinsolvenz und PrivatinsolvenzDie Schuldenfalle ist schon längst zugeschnappt oder Sie stehen kurz davor, dass Sie überschuldet sind? Dann sollten Sie eine seriöse Schuldnerberatung oder einen sehr guten Insolvenzberater aufsuchen, wie beispielsweise die Anwaltskanzlei Egerland in Berlin. Die Schuldnerberatung versucht, durch Verhandlungen mit Ihren Gläubigern, eine Insolvenz abzuwenden. Sollte dies aufgrund massiver Zahlungsrückstände oder nicht kooperierender Gläubigern nicht möglich sein, bleibt nur noch der Gang in die Regelinsolvenz. Auch hier  kann Ihnen die Anwaltskanzlei Egerland als wichtiger Ansprechpartner für eine Insolvenzberatung in Berlin zur Seite stehen.


Sie selbst sollten zunächst erkennen, ob und wo Sie ein Problem mit Gläubigern haben. Elementar ist, dass Sie möglichst alle Unterlagen zusammensuchen, damit Ihr Insolvenzberater sich ausreichend mit Ihrer Situation auseinander setzen kann. Ebenso wird er dann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Sie können übrigens von den Kosten für die Insolvenzberatung befreit werden, wenn Sie einen entsprechenden Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht stellen. Welches Gericht zuständig ist, hängt unter anderem von Ihrem Wohnbezirk in Berlin ab.


Gemeinsam mit Ihnen wird die Anwaltskanzlei Egerland in Berlin prüfen, ob eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern möglich ist. Hierbei wird von der Anwaltskanzlei ein Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt. Wenn dieses Verfahren aufgrund der nicht kooperierenden Gläubiger scheitert, folgt im Anschluss der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Auch dieser kann scheitern, so dass es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Sie sollten spätestens jetzt eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Mit einem Treuhänder regeln Sie dann alle weiteren Fragen, können aber selbstverständlich auch weiterhin die juristische Hilfe der Anwaltskanzlei Egerland aus Berlin in Anspruch nehmen.


Wichtig ist die Begleitung durch fachkundige Experten beim Insolvenzverfahren, da das Insolvenzrecht als solches komplex und für den Laien kaum zu durchschauen ist. Aufgrund dessen ist es notwendig, dass Sie sich professionelle Hilfe suchen, um die für sich beste Lösung zu finden. Eine seriöse Schuldnerberatung oder eine fachkundige Insolvenzberatung versucht, alle Mittel auszuschöpfen, um Sie möglichst schnell schuldenfrei zu bekommen. Auch Vergleiche können mit den Gläubigern ausgehandelt werden, so dass weniger Gelder zu zahlen sind.

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Das Antragsverfahren bei der Regelinsolvenz
Samstag, 18. September 2010

Insolvenzberatung zum Insolvenzrecht aus Berlin: Bei dem Verfahren zur Regelinsolvenz handelt es sich um ein so genanntes Antragsverfahren...


Die Regelinsolvenz bzw. das Regelinsolvenzverfahren!Die Regelinsolvenz kommt für alle natürlichen und juristischen Personen in Betracht, die über nicht überschaubare Vermögensverhältnisse verfügen. Diese liegen dann vor, wenn mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind. Ebenfalls kann das Regelinsolvenzverfahren bei Schulden aus Arbeitsverhältnissen in Frage kommen. Hierbei handelt es sich um Schulden gegenüber dem Finanzamt, den Sozial-versicherungsträgern oder den Arbeitnehmern, sowie dem Arbeitsamt.


Grundsätzlich ist eine natürliche Person nicht verpflichtet, selbst die Einleitung der Insolvenz in die Wege zu leiten, allerdings sind alle natürliche Personen gut beraten, dies zu tun, um in den Genuss der Wohlverhaltensphase und der Rest-schuldbefreiung zu gelangen. Insbesondere ist das Regelinsolvenzverfahren auch für ehemals Selbstständige möglich, um Schulden aus der Selbstständigkeit abzubauen.


Da es sich bei der Regelinsolvenz um ein Antragsverfahren handelt, kann sie nur auf Antrag eröffnet werden. Der Antrag kann vom Schuldner selbst gestellt werden. Ebenfalls können die Gläubiger einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen, jedoch kommt dies nur selten vor. Zum Einen werden die Gläubiger nur gemeinschaftlich bedient, so dass sie auf einen Teil der Gläubigerforderungen im Insolvenzverfahren verzichten müssen. Zum Anderen müssen Gläubiger mit Kosten für den Antrag auf Regelinsolvenz rechnen. Ausnahmen gelten für Sozialversicherungsträger und das Finanzamt, sie können einen Antrag auf Regelinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht in Berlin auch ohne Kostenaufwand stellen.

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Der Ablauf vom Regelinsolvenzverfahren
Samstag, 18. September 2010

Insolvenzberatung zum Insolvenzrecht aus Berlin: Der Ablauf vom Regelinsolvenzverfahren wird durch das Insolvenzrecht geregelt...


Schuldnerberatung und Schuldenberatung!Im Insolvenzrecht ist auch der Ablauf vom Regelinsolvenzverfahren genau geregelt. Egal ob das Regelinsolvenzverfahren in Berlin oder einer anderen deutschen Stadt durchlaufen wird, der Ablauf vom Regelinsolvenzverfahren bleibt immer gleich. Nach der Antragstellung entscheidet das Gericht, ob es zu einer Eröffnung des Verfahrens kommt. Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das vorhandene Vermögen die Kosten des Regelinsolvenzverfahrens deckt. Ist dies nicht der Fall, wird die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgewiesen. Für natürliche Personen besteht jedoch die Möglichkeit, sich für die Verfahrenskosten eine Stundung zu holen. Dann kann das Verfahren trotz zu geringer Masse eröffnet werden und es besteht noch die Chance auf Restschuldbefreiung.


Bei der Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser prüft anschließend die Vermögensverhältnisse des Schuldners und beruft die Gläubigerversammlung ein. In einigen Fällen kann das Insolvenzgericht auch noch vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Durch diesen wird entschieden, wie der weitere Ablauf vom Regelinsolvenzverfahren aussieht. Es gibt die Möglichkeit, das Vermögen eines Unternehmens zu verwerten oder aber das Unternehmen zu sanieren.


Bei der Verwertung des Vermögens wird das gesamte Vermögen verwertet und anschließend auf die einzelnen Gläubiger aufgeteilt. Bei den Maßnahmen einer Unternehmenssanierung dagegen kann versucht werden, das Unternehmen zu retten. Die Verwertung des Vermögens von juristischen Personen erfolgt in der Regel ohne Zugriff auf das Privatvermögen. Nachdem die Gläubiger befriedigt sind, erfolgt die Löschung des Unternehmens.


Natürliche Personen verpflichten sich, während der Regelinsolvenz und im Laufe der folgenden Wohlverhaltensperiode das gesamte pfändbare Einkommen und Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger einzusetzen. Erst nach Ablauf der etwa sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode kommt es zur Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren, wenn dieses für natürliche Personen eröffnet wurde.

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Der Eröffnungsbeschluss am Insolvenzgericht
Samstag, 18. September 2010

Insolvenzberatung aus Berlin zum Insolvenzrecht: Als erste Handlung sieht das Insolvenzverfahren den Eröffnungsbeschluss am Insolvenzgericht vor...


Die Privatinsolvenz bzw. die Verbraucherinsolvenz!Ein Insolvenzverfahren kann nur mittels einen Eröffnungsbeschluss am Insolvenzgericht eingeleitet werden. Dieser Eröffnungsbeschluss wird in der Regel nur dann erfolgen, wenn bereits klar ist, dass die vorhandene Masse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Ebenso können natürliche Personen eine Stundung der Regelinsolvenz Kosten beantragen. Die Stundung der Kosten führt dazu, dass ein Eröffnungsbeschluss am Insolvenzgericht auch dann erfolgen kann, wenn kaum oder keine Masse vorhanden ist.


Im Eröffnungsbeschluss benennt das zuständige Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, meist wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch weiterhin mit den Aufgaben betraut. Der Eröffnungsbeschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden, zumeist nur noch im Internet, etwa unter insolvenzbekanntmachungen.de. Gläubiger und Schuldner erhalten den Eröffnungsbeschluss separat zugesandt.


Darin enthalten ist die Aufforderung, dass Insolvenzgläubiger ihre ausstehenden Insolvenzforderungen binnen einer Frist zwischen zwei Wochen und drei Monaten beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. Ebenso müssen evtl. bestehende Sicherheiten, wie die Sicherungsübereignung bestimmter Gegenstände oder Forderungsabtretungen ohne schuldhaftes Zögern seitens der Gläubiger angegeben werden. Andernfalls haften sie für entstandene Schäden. Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, offene Verbindlichkeiten nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Wird dennoch an den Schuldner geleistet, werden die dritten Schuldner nicht von ihrer Verbindlichkeit befreit. Ausnahmen gelten nur, wenn ihnen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bekannt war.

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Das Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzplan
Samstag, 18. September 2010

Mit dem Insolvenzplanverfahren und dem daraus hervorgehenden Insolvenzplan bietet das Insolvenzrecht die Möglichkeit einer Unternehmenssanierung...


Die Sanierung von Unternehmen bzw. die Unternehmenssanierung!Die Insolvenz für Unternehmer ist sicher der größte Schrecken, den Unternehmer sich nur vorstellen können. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit ein Insolvenzplanverfahren anzustreben und dieses für eine Unternehmenssanierung zu nutzen. Dieses wird in der Praxis bisher nur selten genutzt, da zum Einen der Aufwand oft sehr groß ist, zum Anderen die Insolvenz als solches zu spät erkannt wird. Je früher Unternehmer handeln und einen Insolvenzplan aufstellen, umso größer ist jedoch die Chance, das Unternehmen weiter führen zu können.


Das Insolvenzplanverfahren kann im Rahmen der Regelinsolvenz abgewickelt werden. Hierbei muss jedoch eine positive Prognose für die Fortführung des insolventen Unternehmens möglich sein. Die Ausarbeitung eines Insolvenzplans ähnelt zwar einem Businessplan, dennoch kann ein solcher Plan oftmals nur unter fachkundiger Anleitung erstellt werden. Denn neben den betriebswirtschaftlichen Fragestellungen sind insbesondere Fragen zur Insolvenzmasse zu berücksichtigen.


Dieses bietet aber viele Vorteile im Insolvenzplanverfahren. Denn der eingesetzte Insolvenzverwalter, der auch im Insolvenzverfahren eingesetzt bleibt, kann während dieses Verfahrens ebenso das Unternehmen entlasten. Er kann Sonderkündigungs-rechte bei Miet-, Leasing- oder Pachtverträgen nutzen, die in dieser Art nur im Insolvenzrecht gewährt werden. Auch im Arbeitsrecht ergeben sich im Rahmen einer Insolvenz Vorteile, die bei der Erstellung des Insolvenzplans berücksichtigt werden müssen. Allerdings kann hierbei auch eine finanzielle Entlastung eintreten, die dem Unternehmen weitere Erleichterungen bei der Sanierung verspricht.

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Insolvenzeröffnung bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Samstag, 18. September 2010

Insolvenzberatung aus Berlin zum Insolvenzrecht Thema Insolvenzeröffnung bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO...


Der häufigste Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Zahlungs-unfähigkeit, die im § 17 InsO genannt ist. Dabei gehen die Insolvenzgerichte davon aus, dass die Zahlungsunfähigkeit dann eintritt, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen zu begleichen. Auch bei einer bereits entstan-denen Einstellung sämtlicher Zahlungen durch den Schuldner liegt eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor.


In diesem Fall ist der Schuldner, sofern es sich um eine juristische Person handelt, verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Tut er die Fortführung der Selbstständigkeit trotz Insolvenz weiterführen kann das straf-rechtlich verfolgt werden. Bezeichnet wird das dann als Insolvenzverschleppung. Natürliche Personen dagegen sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.


Im Regelinsolvenzverfahren wird eine Insolvenzeröffnung jedoch nur stattfinden, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu tragen. Natürliche Personen können die Verfahrenskosten stunden lassen und sichern sich somit die Chance auf die Restschuldbefreiung trotz nicht ausreichender finanzieller Mittel.

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Insolvenzeröffnung bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
Samstag, 18. September 2010

Insolvenzberatung aus Berlin zum Insolvenzrecht Thema Insolvenzeröffnung bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO...


Ein weiterer Grund für die Eröffnung von einem Insolvenzverfahren ist natürlich die drohende Zahlungsunfähigkeit. Geregelt wird diese im § 18 InsO. Da eine drohende Zahlungsunfähigkeit regelmäßig nur im eigenen Unternehmen festgestellt werden kann, wird ein Insolvenzantrag hierbei meist direkt vom Schuldner gestellt. Dabei liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vor, wenn der Schuldner  die aktuell bestehenden Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt voraussichtlich nicht vollständig ausgleichen kann.


Die Eröffnung von einem Verbraucherinsolvenzverfahren aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist dabei nur dann möglich, wenn der Antrag auf Insolvenz vom Schuldner selbst gestellt wird. Ausnahmen gelten für juristische Personen. Hier kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nur dann als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren angewendet werden, wenn diejenige Person, die den Antrag auf Insolvenz gestellt hat, zur Vertretung der Gesellschaft bzw. der juristischen Person berechtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zustimmung zum Insolvenzantrag nicht von allen Gesellschaftern erfolgt ist.

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Insolvenzeröffnung bei Überschuldung nach § 19 InsO
Samstag, 18. September 2010

Insolvenzberatung aus Berlin zum Insolvenzrecht Thema Insolvenzeröffnung bei Überschuldung nach § 19 InsO...


Die Insolvenzeröffnung bei Überschuldung ist nach § 19 InsO nur bei juristischen Personen möglich, natürliche Personen können die Überschuldung nicht als Eröffnungsgrund im Rahmen der Privatinsolvenz bzw. vom Verbraucherinsolvenz-verfahren anwenden. Im § 19 InsO wird genau definiert, wann eine Überschuldung bei juristischen Personen gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vermögen der juristischen Person die Verbindlichkeiten nicht mehr abdecken kann.


Dabei gilt, dass Gesellschafterdarlehen, also Darlehen, die von Gesellschaftern der juristischen Person gewährt werden, meist nachrangig im Insolvenzfall behandelt werden müssen. Diese Darlehen sind deshalb nach § 19 InsO nicht den üblichen Verbindlichkeiten zuzuordnen. Aus diesem Grund dürfen nur Verbindlichkeiten wie Lieferantenrechnungen, Bankdarlehen, ausstehende Arbeitnehmerlöhne und ähnliches für die Ermittlung einer Überschuldung heran gezogen werden.
 

Ausnahmen gelten auch bei der GmbH Insolvenz, bei welcher eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Ebenso gelten die Ausnahmen, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter andere Unternehmen sind, die als persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person haben.

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Insolvenz Anwalt 24 EWIV
Samstag, 18. September 2010

Insolvenz Ratgeber zur kompetenten Beratung bei Insolvenz und Sanierung durch fachkundige Rechtsanwälte nicht nur aus Berlin...


Insolvenzberatung zum Insolvenzverfahren!Im Rahmen einer kompetenten insolvenzrechtlichen Beratung bietet Insolvenz Anwalt 24 EWIV auf seinen Webseiten die Erstellung von Sanierungskonzepten für eine Entschuldung von Firmen und Privatpersonen an. Insolvenz Anwalt 24 EWIV ist ein großer Verbund von Anwälten, Steuer- und Unternehmensberatern aus ganz Deutschland, der durch die angeschlossenen Mitgliedskanzleien ausschließlich die Bearbeitung von Sanierungsmandaten von Unternehmern sowie Privatpersonen zum Gegenstand hat.


Insolvenz Beratung zum Insolvenzrecht bei Insolvenzverfahren wie auch bei Regelinsolvenz sowie Privatinsolvenz und Unternehmenssanierung

 


Alle Mitgliedskanzleien garantieren ihren Mandanten bei der Bearbeitung von Insolvenz und Sanierungsfällen einen hohen Qualitätsstandard. Als Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist Insolvenz Anwalt 24 neben Berlin mittlerweile an vielen weiteren Standorten in Deutschland vertreten und bietet seine Angebote beispielsweise an Wirtschaftsstandorte wie Dortmund, Düsseldorf, Hannover, Hamburg, Köln, Kiel, Frankfurt oder München und Nürnberg an.

 

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